Marktordnung

Satzung

der Stadt Esens über den Wochenmarkt,

die Volksfeste, Jahr- und Spezialmärkte (Marktordnung)

vom 17. 06. 2002
(Amtsbl. f. d. LK WTM Nr. 7 v. 31. 07. 2002)

§ 1

Allgemeine Bestimmungen
  1. Die Stadt Esens betreibt folgende Märkte als öffentliche Einrichtungen:
    1. Wochenmarkt in Esens auf dem Kirchplatz
    2. Frühlingsmarkt in Esens
    3. Herbstmarkt in Esens
  2. Diese Satzung ist auch auf alle übrigen nach der Gewerbeordnung festgesetzten Veranstaltungen der Stadt Esens anzuwenden.

§ 2

Marktplätze, Markttage und Öffnungszeiten
  1. Für die in § 1 genannten Veranstaltungen gelten die nach § 69 der Gewerbeordnung (GewO) festgesetzten Plätze, Markttage und Öffnungszeiten.
  2. Fällt der Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird der Markt grundsätzlich am vorhergehenden Werktag abgehalten.
  3. Aus besonderem Anlass kann die Marktverwaltung im Einzelfall einen Markttermin zeitlich und räumlich verlegen und erforderlichenfalls in eingeschränkter Form durchführen.

§ 3

Markthoheit
  1. Der Gemeingebrauch an den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auf der Marktfläche wird während der Marktzeiten, einschließlich der Auf- und Abbauzeiten, so weit eingeschränkt, wie es für den Betrieb des Marktes nach den Bestimmungen dieser Marktsatzung erforderlich ist.
  2. Während des Marktes, einschließlich der Auf- und Abbauzeiten, geht der Marktverkehr dem üblichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr vor.

§ 4

Zugelassene Waren und Leistungen
  1. Die zugelassenen Waren und Leistungen ergeben sich aus den §§ 67, 68 und 68 a der Gewerbeordnung sowie aufgrund der Festsetzungen nach § 69 der Gewerbeordnung.
  2. Auf den Wochenmärkten dürfen außer den in § 67 (1) der Gewerbeordnung bestimmten Gegenstände auch folgende Artikel angeboten werden:
      1. Korb-, Bürsten- und Holzwaren,
      2. Modeschmuck, mit Ausnahme der nach § 56 (1) Gewerbeordnung nicht zugelassenen Edelmetalle, Edelsteine und Schmucksteine
      3. Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel
      4. Künstliche Blumen, Blumenarrangements und Kränze.
    Von der Stadt Esens können weitere Gegenstände und Verkaufsartikel zugelassen werden.

§ 5

Zulassung zu den Märkten
  1. Wer als Anbieter an den Märkten teilnehmen will, bedarf der Zulassung durch die Stadt Esens. Die Zulassung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden; sie ist nicht übertragbar.
  2. Anträge auf Zulassung zu den Jahrmärkten sind schriftlich zu stellen.
  3. Die Zulassung zu den Wochenmärkten kann für einen Markttag (Tageserlaubnis) oder für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) beantragt werden. Eine Tageserlaubnis ist am Markttag persönlich zu beantragen. Eine Dauererlaubnis ist mindestens eine Woche vor dem beantragten Erlaubnisbeginn schriftlich bei der Marktverwaltung der Stadt Esens zu beantragen.
  4. Anträge auf Zulassung zu den Märkten sollen enthalten:
    1. Name und Anschrift des Anbieters, Art des Geschäftes oder der feilgebotenen Waren sowie bei Jahrmärkten zusätzlich ein Lichtbild des Geschäftes
    2. Angaben zur Frontlänge und Tiefe oder Durchmesser sowie die Höhe des Geschäftes, der betrieblichen Anlagen einschließlich der Vordächer, Treppen, Fußrosten, Stützen und Sichtblenden
    3. den benötigten Stromanschlusswert
  5. Die Zulassung kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen versagt werden. Ein Grund zur Versagung liegt insbesondere dann vor, wenn
    1. das Waren- und Leistungsangebot nicht den Voraussetzungen des § 4 dieser Satzung entspricht
    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Antragsteller/in die für die Teilnahme an dem Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt
    3. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht oder
    4. bei Geschäften, mit denen eine besondere Gefahr verbunden ist, von dem der/die Antragsteller/in keine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.
  6. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
    1. der Standplatz nicht oder nur teilweise benutzt wird,
    2. der Platz, auf dem der Markt durchgeführt wird, ganz oder teilweise für andere öffentliche Zwecke oder für bauliche Veränderungen benötigt wird,
      1. der Inhaber einer Zulassung, seine Bediensteten oder Beauftragten erheblich oder trotz Mahnung gegen diese Satzung verstoßen haben,
      2. die fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht gezahlt worden sind oder
      3. eine mit der Zulassung verbundene Auflage nicht erfüllt wurde.

Bei einem Widerruf der Zulassung kann die unverzügliche Räumung des Standplatzes verlangt werden.

§ 6

Zuweisung von Standplätzen
  1. Die Standplätze werden durch die Marktverwaltung zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes. Das Anbieten und der Verkauf von Waren sowie Dienstleistungen usw. darf nur auf den zugewiesenen Standplätzen erfolgen.
  2. Der zugewiesene Standplatz darf nur für den eigenen Geschäftsbetrieb benutzt werden. Die Überlassung dieses Platzes an andere Personen, das Gestatten einer Mitbenutzung oder ein eigenmächtiger Platztausch sind nicht zulässig.
  3. Wird ein zugewiesener Standplatz ohne vorherige Benachrichtigung der Marktverwaltung nicht besetzt, so kann die Marktverwaltung den Stand für den betreffenden Markttag anderweitig vergeben. Entschädigungen für Verdienstausfall können deswegen nicht beansprucht werden.

§ 7

Auf- und Abbau der Geschäfte

Mit dem Aufbau der Geschäfte darf erst nach Zuweisung eines Standplatzes begonnen werden. Der Aufbau soll bei den Wochenmärkten bis zum Beginn des Marktes und bei den übrigen Märkten bis zur Bauabnahme beendet sein. Die Geschäfte müssen mit allen Betriebsgegenständen

    1. bei Wochenmärkten spätestens 1 Stunde,
    2. bei anderen Märkten spätestens 1 Tag nach Beendigung der Veranstaltung vom Marktplatz entfernt worden sein. Vor Beendigung einer jeden Veranstaltung dürfen Geschäfte nicht abgebaut und auch nicht vorzeitig geschlossen werden.

§ 8

Anforderungen an Verkaufseinrichtungen
  1. Die Verkaufseinrichtungen auf den Wochenmärkten dürfen nicht höher als 3,00 m sein. Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht höher als 1,40 m gestapelt sein.
  1. Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen den zugewiesenen Standplatz nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1,50 m überragen. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m, gemessen ab Platzoberfläche, haben.
  2. Alle Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur so aufgestellt werden, dass die Platzoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Marktverwaltung weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnliche Einrichtungen befestigt und auf den vorhandenen Grünflächen aufgestellt werden.
  3. Betriebsinhaber „fliegender Bauten“ müssen im Besitz der vorgeschriebenen Ausführungsgenehmigungen und gültigen Prüfbücher sein. Fahrgeschäfte aller Art müssen vor Beginn des Marktes durch die Bauaufsichtsbehörde abgenommen werden.
  4. Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, nur solche elektrischen Anlagen zu betreiben, die jeweils den geltenden VDE-Bestimmungen entsprechen.
  5. Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
  6. Das Anbringen von Schildern, Anschriften und Plakaten sowie sonstiger Reklame ist nur insoweit gestattet, als die Reklame mit dem jeweiligen Geschäftsbetrieb in Verbindung steht und dem Charakter der Veranstaltung entspricht.
  7. In den Gängen und Durchfahrten darf nichts, auch nicht vorübergehend, gelagert werden.

§ 9

Verhalten auf den Märkten
  1. Jeder Marktteilnehmer hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. Es ist insbesondere unzulässig:
    1. Waren im Umhergehen anzubieten,
    2. Auf den Wochenmärkten Lautsprecher und Verstärkeranlagen zu verwenden; auf den Jahrmärkten Lautsprecher und Verstärkeranlagen so zu betreiben, dass sie die Besucher belästigen oder den Wettbewerb beeinträchtigen,
    3. Werbemittel aller Art ohne Zustimmung der Stadt Esens zu verteilen,
    4. Propaganda jeglicher Art ohne Zustimmung der Stadt Esens zu betreiben,
    5. Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde, sowie Tiere, die nach § 67 (1) der Gewerbeordnung zugelassen und zum Verkauf auf dem Markt bestimmt sind,
    6. Auf den Wochenmärkten warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zurupfen,
    7. Während der Marktzeit die Marktplätze einschl. der vorhandenen Grünanlagen mit Fahrzeugen aller Art zubefahren, ausgenommen hiervon sind Krankenfahrstühle.
  1. Personen, die den Marktbetrieb oder den Geschäftsverkehr auf den Märkten und den Volksfesten stören oder Anweisungen der Marktverwaltung nicht Folge leisten, können von den hierzu befugten Bediensteten der Marktverwaltung vom Markt verwiesen oder entfernt werden und vom Betreten des Marktes befristet oder auf Dauer ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss ist ein schriftlicher Bescheid der Marktverwaltung zu erteilen. Die Ausschlussdauer muss im Bescheid genannt werden. Vom Markt ausgeschlossene Personen dürfen den Markt auch nicht betreten, um Aufträge Dritter auszuführen.
  2. Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Geschäften zu gestatten. Alle auf den Märkten tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

§ 10

Marktaufsicht

Die Beaufsichtigung der Märkte erfolgt durch die Marktverwaltung der Stadt Esens. Die Anordnungen der Bediensteten der Marktverwaltung sind zu beachten.

§ 11

Reinhaltung der Marktplätze
  1. Die Marktplätze dürfen nicht verunreinigt werden. Wer eine Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet. Abfälle dürfen nach Ende der Veranstaltung nicht zurückgelassen werden.
  2. Die Standinhaber sind verpflichtet,
    1. ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Veranstaltungszeiten von Schnee und Eis freizuhalten,
    2. dafür Sorge zu tragen, dass das für die Früchte und sonstige Waren verwendete Papier nicht weggeweht wird. Das beim Auspacken anfallende Papier ist in den leeren Gebinden oder Kisten zu verstauen.
  3. Das Zurücklassen von anfallendem Abfall und Kehricht ist nicht gestattet.
  4. Kommen die Standinhaber ihren vorgenannten Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, können die erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten veranlasst werden.

§ 12

Haftung
  1. Die Benutzung der Plätze erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Esens haftet für Schäden, die auf den Plätzen aus Anlass der Märkte eintreten, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bediensteten.
  1. Mit der Zuweisung eines Standplatzes übernimmt die Stadt Esens keine Haftung für die eingebrachten Sachen.
  2. Der Standinhaber haftet der Stadt Esens für sämtliche von ihm oder seinem Personal im Zusammenhang mit der Standbenutzung verursachten Schäden, sofern er nicht nachweist, dass weder ihn noch sein Personal ein Verschulden trifft.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten
    1. Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) handelt, wer vorsätzlich fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung über
      1. die zugelassenen Waren und Leistungen nach § 4
      2. die unverzügliche Räumung des Standplatzes bei Widerruf der Zulassung nach § 5 Abs. 6
      3. das Anbieten und den Verkauf auf dem zugewiesenen Standplatz nach § 6
      4. den Auf- und Abbau der Geschäfte nach § 7
      5. die Anforderungen an die Verkaufseinrichtungen gemäß § 8
      6. das Verhalten auf den Märkten nach § 9
      7. die Reinhaltung der Marktplätze nach § 11

verstößt.

  1. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
  2. Soweit für einzelne Tatbestände diese Satzung Strafen oder Geldbußen nach Bundes- oder Landesrecht angedroht sind, bleibt die Ahndung nach diesen Vorschriften unberührt.

§ 14

Ausnahmen

Die Stadt Esens behält sich in Einzelfällen vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zuzulassen.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.