Gebührenordnung
Satzung
über die
Erhebung von Gebühren
für die
Benutzung der Märkte der Stadt Esens
(Marktgebührenordnung)
Änderungen:
- Änderungssatzung v. 16. 12. 1985
(Amtsbl. f. d. LK WTM Nr. 22 v. 27. 12. 1985) - Änderungssatzung v. 22. 08. 1988
(Amtsbl. f. d. LK WTM Nr. 16 v. 15. 09. 1988) - Änderung lt. EURO-Anpassungssatzung v. 15. 10. 2001
(Amtsbl. f. d. LK WTM Nr. 13 v. 28. 12. 2001)
Inkrafttreten: 01. 01. 2002
§ 1
Gebührengegenstand
Für die Benutzung der Wochen-, Jahr- und Sondermärkte sowie für Veranstaltungen und für das Abstellen von Wohn- und Packwagen auf städtischem Gelände erhebt die Stadt Esens Marktgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtungen der Märkte benutzt oder benutzen läßt. Wenn jemand die Einrichtungen durch einen anderen für seine oder eines anderen Rechnung benutzt, so haften beide als Gesamtschuldner.
1. | Als Gebühren werden erhoben: | |||
a. | auf dem Wochenmarkt | |||
Standgeld für Stände aller Art je angefangene Quadratmeter | ||||
in den Monaten Mai bis September | täglich | 0,40 EUR | ||
in den Monaten Oktober bis April | täglich | 0,30 EUR | ||
b. | auf den Jahr- und Sondermärkten | |||
Grundgebühr für alle Fahr-, Vergnügungsgeschäfte u. Stände aller Art je angefangene lfd. Meter Frontlänge | 1,00 EUR | |||
sowie | ||||
Standgeld für Fahr-, Vergnügungsgeschäfte und Stände aller Art für die bis zu einer Tiefe von 12 m in Anspruch genommene Fläche je angefangene Quadratmeter | täglich | 0,30 EUR | ||
für die übrige in Anspruch genommene Fläche je angefangene Quadratmeter | täglich | 0,15 EUR | ||
2. | Das Mindeststandgeld beträgt für alle Märkte | täglich | 8,00 EUR | |
3. | Für das Abstellen von Wohn- und Packwagen auf städtischem Gelände wird je Wagen ein Standgeld erhoben von | täglich | 2,00 EUR | |
4. | Das Standgeld für Zirkusunternehmen beträgt
Für kleine Zirkusse sind hiervon Ausnahmen zulässig. Die Mindestgebühr beträgt | täglich
täglich | 100,00 EUR
10,00 EUR | |
5. | Für die Überlassung von Marktplätzen zur Darbietung von Kunstproduktionen, Aufstellung von Karussellen, Verkaufsständen usw. außerhalb der Marktzeiten wird ein Standgeld je angefangene Quadratmeter erhoben von | täglich | 0,25 EUR |
§ 4
Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Platzes oder Standes.
§ 5
- Die Gebühren werden als Tagesgebühren erhoben. Für Schausteller bleiben jeweils 3 Tage vor und nach einem Markt außer Ansatz.
- Für die Berechnung der Gebühren ist bei Jahr- und Sondermärkten für die Grundgebühr die Frontmeterlänge und für das Standgeld der Flächeninhalt der Fahr-, Vergnügungsgeschäfte und Stände maßgebend. Bei Wochenmärkten ist der Flächeninhalt der Stände maßgebend. Angefangene laufende Frontmeter und angefangene Quadratmeter werden aufgerundet.
- Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung von Einrichtungen des Marktes begründen keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren.
- Kann die Stadt Esens einen Tagesstand an einem Tage mehrmals vergeben, so wird jedesmal die volle Gebühr erhoben.
§ 6
- Die Marktgebühren sind auf Anforderung an den mit dem Einzug Beauftragten zu entrichten. Für die Entrichtung der Gebühren wird eine Empfangsbescheinigung erteilt. Sie ist der Marktaufsicht auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
- Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 7
Auskunfts- und Anzeigepflicht
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Bemessung der Gebühren erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 8
Zuwiderhandlungen gegen § 7 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG.
§ 9
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Esens (Marktgebührenordnung) vom 8. 12. 1975 außer Kraft.