Gebührenordnung

Satzung

über die

Erhebung von Gebühren

für die

Benutzung der Märkte der Stadt Esens

(Marktgebührenordnung)

vom 22. 11. 1982
(Amtsbl. f. d. LK WTM Nr. 21 v. 15. 12. 1982)

Änderungen:

  1. Änderungssatzung v. 16. 12. 1985
    (Amtsbl. f. d. LK WTM Nr. 22 v. 27. 12. 1985)
  2. Änderungssatzung v. 22. 08. 1988
    (Amtsbl. f. d. LK WTM Nr. 16 v. 15. 09. 1988)
  3. Änderung lt. EURO-Anpassungssatzung v. 15. 10. 2001
    (Amtsbl. f. d. LK WTM Nr. 13 v. 28. 12. 2001)
    Inkrafttreten: 01. 01. 2002

§ 1

Gebührengegenstand

Für die Benutzung der Wochen-, Jahr- und Sondermärkte sowie für Veranstaltungen und für das Abstellen von Wohn- und Packwagen auf städtischem Gelände erhebt die Stadt Esens Marktgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der die Einrichtungen der Märkte benutzt oder benutzen läßt. Wenn jemand die Einrichtungen durch einen anderen für seine oder eines anderen Rechnung benutzt, so haften beide als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührentarif
1.Als Gebühren werden erhoben:
a.auf dem Wochenmarkt
Standgeld für Stände aller Art je angefangene Quadratmeter
in den Monaten Mai bis Septembertäglich0,40 EUR
in den Monaten Oktober bis Apriltäglich0,30 EUR
b.auf den Jahr- und Sondermärkten
Grundgebühr für alle Fahr-, Vergnügungsgeschäfte u. Stände aller Art
je angefangene lfd. Meter Frontlänge
1,00 EUR
sowie
Standgeld für Fahr-, Vergnügungsgeschäfte und Stände aller Art
für die bis zu einer Tiefe von 12 m in Anspruch genommene Fläche je angefangene Quadratmeter
täglich0,30 EUR
für die übrige in Anspruch genommene Fläche je angefangene Quadratmetertäglich0,15 EUR
2.Das Mindeststandgeld beträgt für alle Märktetäglich8,00 EUR
3.Für das Abstellen von Wohn- und Packwagen auf städtischem Gelände
wird je Wagen ein Standgeld erhoben von
täglich2,00 EUR
4.Das Standgeld für Zirkusunternehmen beträgt

Für kleine Zirkusse sind hiervon Ausnahmen zulässig.

Die Mindestgebühr beträgt

täglich



täglich

100,00 EUR



10,00 EUR

5.Für die Überlassung von Marktplätzen zur Darbietung von
Kunstproduktionen, Aufstellung von Karussellen, Verkaufsständen
usw. außerhalb der Marktzeiten wird ein Standgeld je angefangene Quadratmeter erhoben von
täglich0,25 EUR

§ 4

Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Platzes oder Standes.

§ 5

Gebührenberechnung
  1. Die Gebühren werden als Tagesgebühren erhoben. Für Schausteller bleiben jeweils 3 Tage vor und nach einem Markt außer Ansatz.
  2. Für die Berechnung der Gebühren ist bei Jahr- und Sondermärkten für die Grundgebühr die Frontmeterlänge und für das Standgeld der Flächeninhalt der Fahr-, Vergnügungsgeschäfte und Stände maßgebend. Bei Wochenmärkten ist der Flächeninhalt der Stände maßgebend. Angefangene laufende Frontmeter und angefangene Quadratmeter werden aufgerundet.
  3. Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung von Einrichtungen des Marktes begründen keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühren.
  4. Kann die Stadt Esens einen Tagesstand an einem Tage mehrmals vergeben, so wird jedesmal die volle Gebühr erhoben.

§ 6

Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
  1. Die Marktgebühren sind auf Anforderung an den mit dem Einzug Beauftragten zu entrichten. Für die Entrichtung der Gebühren wird eine Empfangsbescheinigung erteilt. Sie ist der Marktaufsicht auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen.
  2. Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 7

Auskunfts- und Anzeigepflicht

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Bemessung der Gebühren erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 7 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Esens (Marktgebührenordnung) vom 8. 12. 1975 außer Kraft.